Verhinderungspflege - Entlastung für pflegende Angehörige
Voraussetzungen, Antrag und Leistungen
Die sogenannte Verhinderungspflege kann beantragt werden, wenn pflegende Angehörige den Pflegebedürftigen aus einem bestimmten Grund (z.B. Urlaub, Krankheit, berufliche Situation) nicht wie gewohnt versorgen können.
Wo die Verhinderungspflege beantragt werden kann, was mit Ihrem Pflegegeld passiert, und was die Kurzzeitpflege damit zu tun hat, erfahren Sie hier:
Artikelübersicht:
Was ist Verhinderungspflege? Im Rahmen der Verhinderungspflege übernimmt vorübergehend ein professioneller Pflegedienst oder einer andere private Pflegeperson die Pflege der zu betreuenden Person.
Das Wichtigste in Kürze:
- Leistungen der Verhinderungspflege können ab dem Pflegegrad 2 beantragt werden
- Den Antrag stellt der Pflegebedürftige bei der Pflegekasse (z.B. AOK, BARMER, DAK)
- Die Pflege muss bisher mindestens sechs Monate zu Hause stattgefunden haben
- Die Verhinderungspflege beträgt pro Jahr 1.612,- EUR; zusätzlich können bis zu 887,- EUR des ungenutzten Kurzzeitpflegebudgets verwendet werden
- Das Pflegegeld wird um 50% gekürzt
1. Was ist Verhinderungspflege?
Kurz gesagt ist die Verhinderungspflege eine Zusatzleistung der Pflegekassen. Sie wird dann bewilligt, wenn die Pflegeperson verhindert ist. Gründe dafür können Urlaub oder Krankheit sein und auch in der beruflichen Situation liegen.
Gesetzlich ist diese Regelung im Sozialgesetzbuch XI, § 39 verankert. Die Verhinderungspflege kann tage- oder stundenweise beantragt werden, längstens jedoch für einen Gesamtzeitraum von 6 Wochen im Jahr. Sie kann bis zu vier Jahre rückwirkend beantragt werden.
2. Leistungen und Verhinderungspflege Antrag
Je Kalenderjahr beläuft sich die Leistung auf bis zu 1.612,- EUR. Wurden keine Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch genommen, kann sich der Betrag auf bis zu 2.418,- EUR im Jahr erhöhen.
Abkürzung:
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Pflegegrade 1-5:
Leistungen
Oftmals erfahren Angehörige erst viel später, dass Sie überhaupt einen Anspruch auf Verhinderungspflege hatten. Gem. § 113 SGB X können Sie in diesem Fall die entstandenen Erstattungsansprüche bis zu vier Jahre rückwirkend nachfordern.
3. Voraussetzung für die Inanspruchnahme
Grundsätzlich müssen für einen Antrag auf Verhinderungspflege die folgenden Kriterien erfüllt sein:
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Die pflegebedürftige Person benötigt mindestens den Pflegegrad 2. Die Pflegegrade 0 oder 1 haben demnach keinen Anspruch auf Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.
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Die Pflegeperson — in der Regel ein/e Angehörige/r — muss den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt haben.
Eine Besonderheit ergibt sich im Hinblick auf den Verwandtschaftsgrad der Ersatzpflegeperson:
Wird die Ersatzpflege durch nahe Angehörige oder im Haushalt lebende Personen übernommen, dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse grundsätzlich den 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes nicht überschreiten. Im Falle eines Nachweises höherer Kosten kann die Leistung kann auf bis zu 1.612 Euro aufgestockt werden.
Diese Besonderheit gilt nicht für die Nutzung gewerblicher Pflegedienstleister.
4. Verhinderungspflege und Pflegegeld
Während der Verhinderungspflege wird die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes weitergezahlt.
Ferner übernimmt die Pflegekasse auch weiterhin die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Wird die Verhinderungspflege nur stundenweise (Höchstgrenze 8 Stunden) beantragt, erfolgt keine Kürzung des Pflegegeldes.
- Die Pflegeperson ist an 15 Tagen verhindert. Die Pflegekasse genehmigt für diesen Zeitraum Verhinderungspflege. Die Pflegeperson hat zuvor Pflegegeld für Pflegegrad 4 in Höhe von 728,- EUR monatlich bezogen.
- Für den ersten und letzten Ausfalltag wird das volle Pflegegeld bezahlt (2/30 von 728 Euro). Für die übrigen 13 Tage werden 157,73 Euro gezahlt (50 Prozent von 728 Euro = 364 Euro x 13/30 = 157,73 Euro). Nach dem beantragten Zeitraum wird das Pflegegeld wieder in voller Höhe ausbezahlt.
5. Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege
Die Kurzzeitpflege ist das stationäre Gegenstück zur Verhinderungspflege.
Fällt die private Pflegeperson aus, genehmigt die Pflegekasse für bis zu 1.774,- EUR im Jahr einen stationären Aufenthalt des Pflegebedürftigen.
Wird dieses Budget nicht in Anspruch genommen, können bis zu 50%, also 887,- EUR der Verhinderungspflege zugeschrieben werden. Deren Gesamtbetrag kann bis auf 2.418,- EUR ansteigen
Sie haben noch Fragen zum Thema Pflegegrad Antrag? Als ambulanter Pflegedienst stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Natürlich können Sie sich auch an die für den jeweiligen Pflegebedürftigen zuständige Kranken- bzw. Pflegekasse wenden.
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