Rollator, Rollstuhl und Co. - Pflegehilfsmittel und Wohnumfeldverbesserung
Pflegehilfsmittel, genauer gesagt Hilfsmittel der häuslichen Pflege, sollen allgemein zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen. In der Praxis fallen darunter unzählige Produkte vom Rollator bis zum Pflegebett.
In diesem Beitrag erklären wir, wie die Pflegekasse Hilfsmittel unterscheidet, stellen Ihnen ausgewählte Pflegehilfsmittel vor und beantworten die Frage „Wer bezahlt das eigentlich?“.
Pflegehilfsmittel im Überblick
In der nachfolgenden Tabelle finden Sie eine Übersicht der Hilfsmittel sowie deren Merkmale:
Technische Hilfsmittel | Pflegeverbrauchsmittel | Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes | |
---|---|---|---|
Kurzbeschreibung | Produkt zur mehrmaligen oder dauerhaften Verwendung | Produkt zur einmaligen Verwendung (Verbrauchsartikel) | Konkrete (Bau-/Umbau-) Maßnahme |
Bezugsweg | Auf Rezept oder frei erhältlich | Antragstellung durch den Pflegebedürftigen | Antragstellung vor Beginn der Maßnahme |
Kostenübernahme | Zuzahlung von 10 %, höchstens jedoch 25 Euro je Pflegehilfsmittel (Ausnahme: Befreiung nach §62 SGB) | Mit Pflegegrad kostenfrei bis zu einem Höchstbetrag von 40,- EUR / Monat (aktuell wegen Corona-Pandemie 60,- € pro Monat) | Bis zu 4.000,- EUR je Einzelmaßnahme; bis zu 16.000,- EUR bei Wohngemeinschaften |
Beratungsstelle | Kranken- und Pflegekasse, Pflegedienst, Apotheke, Sanitätshaus, Hausarzt | Krankenkasse, Pflegedienst, Apotheke, Sanitätshaus | Krankenkasse, Pflegedienst |
Beispiele | Pflegebett, Rollator, Hebelifter, Rollstuhl, Duschstuhl, etc. | Händedesinfektion, Schutzhandschuhe, Mundschutz, etc. | Umzug, Schaffung von barrierefreien Räumen |
Grundsätzlich unterscheidet man die drei Kategorien technische Hilfsmittel, Pflegeverbrauchsmittel und Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds.
Technische Pflegehilfsmittel
Technische Pflegehilfsmittel sind meistens langlebige Hilfsmittel. Beispiele sind Rollstuhl, Pflegebett, Rollator, Duschhocker, Badewannenlift oder Hausnotrufgeräte. Diese Art von Hilfsmittel wird häufig leihweise zur Verfügung gestellt.
Die Pflegeversicherung unterscheidet bei Pflegehilfsmitteln u.a. folgende Produktgruppen:
Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege (Produktgruppe 50)
- Pflegebetten
- Pflegebettenzubehör
- Pflegebettzurichtungen
- Spezielle Pflegebett-Tische
- Pflegeliegestühle
Pflegehilfsmittel zur Körperpflege/Hygiene (Produktgruppe 51)
- Waschsysteme und Haltegriffe
- Duschwagen
- Produkte zur Hygiene im Bett — Bettpfannen, Urinflaschen, Urinschiffchen, wiederverwendbare saugende Bettschutzeinlagen
Pflegehilfsmittel zur selbständigeren Lebensführung/Mobilität (Produktgruppe 52)
- Hausnotrufsysteme, Solitärgeräte
- Hausnotrufsysteme, angeschlossen an eine Zentrale
Pflegehilfsmittel zur Linderung von Beschwerden (Produktgruppe 53)
- Lagerungsrollen
- Lagerungshalbrollen
Je nach Hilfsmittel können Zuzahlungen fällig werden. Ähnlich wie bei der Krankenversicherung gibt es hier Zuzahlungsgrenzen bis zu 25,- EUR pro Hilfsmittel. Neben der Bereitstellung hat der Pflegebedürftige auch Anspruch auf Reparatur bzw. der Ersatz der Artikel. Besonders häufig müssen Rollatoren, Duschhocker und Sitzhilfen gewartet oder ersetzt werden.
Wenn Seitens der Krankenkasse (meist nach Überprüfung durch den MDK) keine Notwendigkeit festgestellt wird, können die gewünschten Produkte auch auf eigene Rechnung bezogen werden.
Pflegeverbrauchsmittel
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (Pflegeverbrauchsmittel) werden, von Personen die zuhause versorgt werden und bei denen ein Pflegegrad festgestellt wurde, bis zu einem Wert von 40,- EUR pro Monat von der Kranken- bzw. Pflegekasse übernommen (aktuell wegen Corona-Pandemie 60,- € pro Monat).
Die Produktauswahl ist vom GKV-Spitzenverband definiert und einheitlich für alle zertifizierten Lieferanten. Im Einzelnen gehören dazu Einmalhandschuhe, Fingerlinge, Bettschutz, Desinfektionsmittel, Schutzschürzen und Mundschutz.
Zuschüsse für Bau, Umbau und Umzug
Zudem gibt es Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes. Diese sollen es dem Pflegebedürftigen ermöglichen, so lange wie möglich in seinem gewohnten Umfeld leben zu können.
Häufige Maßnahmen sind beispielsweise der Umbau eines Raumes (barrierefreies Bad) oder die Entfernung von Stufen und Engpässen. Auch ein Umzug fällt unter die Maßnahmen. Bezuschusst wird eine Einzelmaßnahme mit bis zu 4.000,- EUR pro Pflegebedürftigem Patienten. Bei Ehepaaren und Wohngemeinschaften kann der Zuschuss pro Person gewährt werden. Derartige gemeinschaftliche Maßnahmen sind bis zu 16.000,- EUR zuschussfähig.
Da diese Förderung auf Einzelmaßnahmen anzuwenden ist, kann für jede Maßnahme ein neuer Antrag gestellt werden. Wichtig: Wie bei den meisten Zuschüssen und Förderungen gilt, dass der Antrag unbedingt vor Beginn der Maßnahme gestellt werden muss. Weitere Informationen erhalten Sie von den Kranken- und Pflegekassen sowie von ihrem Pflegedienst.
Kostenlose Pflegehilfsmittel sichern
Im Rahmen des Elften Sozialgesetzbuchs (§ 40 SGB XI) haben Pflegebedürftige Personen mit einem Pflegegrad (ehemals Pflegestufe) Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel im Wert von bis zu 40 Euro monatlich (aktuell wegen Corona-Pandemie 60,- € pro Monat). In diesem Artikel erfahren Sie, wie Sie vollkommen kostenfrei Hilfsmittel wie Bettschutzunterlagen und Desinfektionsmittel erhalten können.
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