Pflegedienst Landkreise Cham und Regen - Arberland Pflegedienst GmbH

Pflegegrad 1-5 - Diese Leistungen stehen Ihnen zu!

Menschen im Rollstuhl, mir Rollator

Im Dschungel der Pflegegrade und Pflegeleistungen verliert man schnell den Überblick.

Als Folge bleiben Leistungen, welche den Pflegebedürftigen zustehen, oft ungenutzt.

Damit Sie aus dem Vollen schöpfen können, haben wir die wichtigsten Pflegeleistungen zusammengestellt.

Die folgende Tabelle enthält die wichtigsten (Geld-) Leistungen je Pflegegrad. Bei Privatpatienten können die Beträge der nachfolgenden Tabelle variieren.

 

(Geld-) Leistungen je Pflegegrad

Leistung
Art bzw. Häufigkeit
Pflegegrad 1
Pflegegrad 2
Pflegegrad 3
Pflegegrad 4
Pflegegrad 5
Entlastungsbetrag Monatlich 125,00 € 125,00 € 125,00 € 125,00 € 125,00 €
Pflegegeld Monatlich - € 316,00 € 545,00 € 728,00 € 901,00 €
Pflegesachleistung Monatlich - € 724,00 € 1.363,00 € 1.693,00 € 2.095,00 €
Stationäre Versorgung Monatlich - € 770,00 € 1.262,00 € 1.775,00 € 2.005,00 €
Verhinderungspflege* Jährlich - € 1.612,00 € 1.612,00 € 1.612,00 € 1.612,00 €
Kurzzeitpflege** Jährlich - € 1.774,00 € 1.774,00 € 1.774,00 € 1.774,00 €
Anschluss Hausnotruf Einmalig 10,49 € 10,49 € 10,49 € 10,49 € 10,49 €
Zuschüsse Hausnotruf Monatlich 30,35 € 30,35 € 30,35 € 30,35 € 30,35 €
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch Monatlich 60,00 € 60,00 € 60,00 € 60,00 € 60,00 €
Wohnraumanpassung*** Einmalig 4.000,00 € 4.000,00 € 4.000,00 € 4.000,00 € 4.000,00 €
Wohngruppenförderung Einmalig 2.500,00 € 2.500,00 € 2.500,00 € 2.500,00 € 2.500,00 €
Organisationskraft für Wohngruppen
Monatlich 214,00 € 214,00 € 214,00 € 214,00 € 214,00 €
Wohnraumanpassung Wohngruppen
Einmalig 4.000,00 € 4.000,00 € 4.000,00 € 4.000,00 € 4.000,00 €
Pflegeunterstützungsgeld für Angehörige
Bis 10 Tage Bis zu 100% des tatsächlich ausgefallenen Nettoarbeitsentgeltes.
Voraussetzungen, Leistungen, Beispiele zu:
  Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
* Zusätzlich max. 50% des nicht genutzten Budgets der Kurzzeitpflege.
** Zusätzlich max. 100% des nicht genutzten Budgets der Verhinderungspflege.
*** Bei Einstufung in einen höheren Pflegegrad auch mehrmals möglich.

Neben den in der Tabelle aufgeführten monetären Leistungen haben Pflegebedürftige noch weitere Ansprüche. In dem folgenden Beitrag erklären wir kurz und prägnant die wichtigsten Leistungen, welche Pflegebedürftigen mit einem anerkannten Pflegegrad zustehen.

Tipp: Wie Sie einen Antrag stellen und worauf es bei der Pflegegrad-Einstufung ankommt, erklären wir im Artikel
Pflegegrad: Antrag, Geldleistungen, Begutachtung und Einstufung


Inhalt — Pflegegrad? Diese Leistungen stehen Ihnen zu:

 

1. Anspruch auf Beratung wahrnehmen

Als Empfänger von Pflegegeld oder Pflegesachleistung haben Sie einen jährlichen Anspruch auf zwei kostenlose Beratungseinsätze durch qualifizierte Fachkräfte.

Für Empfänger von Pflegegeld ab Pflegegrad 2 sind diese Beratungsgespräche sogar verpflichtend vorgeschrieben. Auf Wunsch vor Ort, werden Pflegebedürftige und deren Angehörige rund um das Thema Pflege beraten und erhalten wertvolle und praktische Tipps, wie die Pflege und Betreuung zu Hause realisiert bzw. optimiert werden kann.

Von der Durchführung pflegerischer Maßnahmen über Pflegehilfsmittel bis hin zu Umbaumaßnahmen – die Fachkräfte Ihres Pflegedienstes sind ein kompetenter Ansprechpartner für alle Fragen rund um das Thema Pflege daheim.

Serva Pflege Tipp

Pflege Tipp: Vorsicht vor Pflegegeldkürzungen! Wenn ausschließlich Pflegegeld bezogen wird, dann sind regelmäßige Beratungseinsätze für pflegende Angehörige verpflichtend. Lediglich bei Pflegegrad 1 sind keine Einsätze vorgeschrieben. Für Pflegegrad 2 und 3 ist ein Termin pro Halbjahr Pflicht, bei den Pflegegraden 4 und 5 ist vierteljährlich ein Beratungseinsatz durchzuführen.

 

2. Entlastungsbetrag für alle Pflegegrade nutzen

Ein gutes Beispiel für häufige nicht genutzte Leistungen sind zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen (auch Entlastungsbetrag oder Entlastungsbeitrag genannt). Erstaunlich: Über 50% der Pflegebedürftigen in Deutschland verzichten auf die Inanspruchnahme dieser Leistung. Die Summe der nicht beanspruchten Entlastungsbeträge beträgt über 1,5 Milliarden Euro pro Jahr.

Anspruch auf den Entlastungsbetrag haben Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 1. Der Betrag versteht sich zusätzlich zu dem Pflegegeld bzw. der Pflegesachleistung.

Pflegegrad Entlastungsbetrag je Monat
1 125,- € für alle Pflegegrade
2
3
4
5

Der Entlastungsbetrag ist dabei vielseitig verwendbar – von Haushaltsnahen Dienstleistungen über Fahr- und Alltagsbegleitung, bis hin zu Betreuungsmaßnahmen. Die Leistungen können von einem zugelassenen Anbieter (z.B. Pflegedienst) erbracht werden.

Pro Monat entsteht jedem Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad ein Anspruch von 125,- €. Nicht verwendete Entlastungsbeträge summieren sich dabei. D.h. Pflegebedürftige können die Leistungen über das Jahr nach Bedarf verteilen.

Nicht beanspruchte Leistungen eines Kalenderjahres verfallen am 01.07. des Folgejahres.

Rechenbeispiel zum Entlastungsbetrag:
Herrn Meier wurde der Pflegegrad 3 zugesprochen. Derzeit wird er einmal am Tag von einem ambulanten Pflegedienst unterstützt. Zusätzlich benötigt Herr Meier nun Unterstützung im Haushalt und bei Arztbesuchen. Im Ersten Quartal hat er keine Entlastungsleistungen erhalten. Sein Anspruch Ende März beträgt 375.- €. Insgesamt könnte Herr Meier somit im April Leistungen i.H.v. 500.- € beziehen. Diese spricht er individuell mit seinem Pflegedienst ab.  » Entlastungsleistungen — Mehr Info und Beispiele
Serva Pflege Tipp

Pflege Tipp: Leistungen, die unter den Entlastungsbetrag fallen, können aufgrund Ihrer Vielseitigkeit sowohl für Pflegebedürftige, als auch für Ihre Angehörigen eine echte Entlastung bedeuten – Sie wären überrascht was damit alles möglich ist. Lassen Sie Ihren Anspruch nicht verfallen! Mehr zum Entlastungsbetrag für Haushaltshilfen und Betreuung. Das Team des Pflegedienst Arberland berät Sie gerne.

3. Pflegegeld, Pflegesachleistung und stationäre Versorgung

Pflegegeld wird von gesetzlichen und privaten Pflegekassen dann gewährt, wenn ein Pflegebedürftiger zuhause von seinen Angehörigen, Bekannten oder Freunden gepflegt wird. Ein Anspruch auf Pflegesachleistung entsteht, wenn die Pflege bzw. die hauswirtschaftliche Versorgung zuhause durch professionelle Pflegekräfte übernommen wird. Im Falle einer Betreuung des Pflegebedürftigen in einer stationären Einrichtung besteht ein Anspruch auf Leistungen für die vollstationäre Pflege. Je nach Versicherungsart (privat oder gesetzlich) können die Beträge variieren – die Leistungen der nachfolgenden Tabelle beziehen sich auf die gesetzliche Pflegekasse.

Pflegegrad
Pflegegeld
Pflegesachleistung
Stat. Versorgung
1 - € - €

 - €

2 316,00 € 724,00 € 770,00 €
3 545,00 € 1.363,00 €

1.262,00 €

4 728,00 € 1.693,00 €

1.775,00 €

5 901,00 € 2.095,00 €

2.005,00 €

 

Pflegegeld und Pflegesachleistung können jeweils einzeln oder kombiniert in Anspruch genommen werden. Wird ein Pflegebedürftiger sowohl von Angehörigen, als auch von einem professionellen Pflegedienst versorgt, so wird das Pflegegeld anteilig im Verhältnis der beanspruchten Pflegesachleistung gekürzt.

Rechenbeispiel für Kombinationsleistungen:
Herr Meier (Pflegegrad 3) wird von einem ambulanten Pflegedienst und von seinen Angehörigen gepflegt. Der Pflegedienst stellt monatlich 681,50 € in Rechnung, also 50% der Sachleistung. Das Pflegegeld wird entsprechend um 50% gekürzt, d.h. der verbleibende Anspruch auf Pflegegeld beträgt 272,50 € je Monat.

Zugelassene Pflegedienste rechnen (bei gesetzlich versicherten Patienten) die Pflegesachleistung direkt mit der jeweiligen Pflegekasse des Pflegebedürftigen ab. Bei privat versicherten Patienten können Pflegedienste nur mit der Kasse abrechnen, wenn sie durch eine entsprechende Vollmacht bzw. einer Abtretungserklärung hierzu ermächtigt wurden.


4 . Behandlungspflege

Die Behandlungspflege umfasst medizinische Leistungen, welche durch qualifiziertes Pflegepersonal bei einem Pflegebedürftigen durchgeführt werden. Der Patient kann sich dabei entweder zuhause oder in einer Einrichtung befinden. Leistungen der Behandlungspflege müssen von einem Arzt verordnet werden.

Die häufigsten Leistungen der Behandlungspflege sind Medikamentengabe, Insulin-Injektionen, An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen, Wundverbände aller Art sowie Blutdruck- und Blutzuckermessungen. » Behandlungspflege — Mehr Info und Beispiele

Serva Pflege Tipp

Pflege Tipp: Leistungen, die unter die Behandlungspflege fallen, können auch ohne Pflegegrad bezogen werden. Nach der Verordnung rechnet der Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse ab. Dem Versicherten entstehen dabei nur geringe Kosten von maximal 10,- € pro Verordnung.

5. Kostenlose Pflegehilfsmittel

Abkürzungen

Zum Artikel Kostenlose Pflegehilfsmittel

Pflegebedürftige Personen, die zu Hause versorgt werden und über einen Pflegegrad verfügen, haben Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel i.H.v. 40,- € pro Monat (aktuell wegen der Corona-Pandemie 60,- € pro Monat).

Die Produktauswahl für erstattungsfähige Pflegehilfsmittel ist durch den GKV-Spitzenverband definiert und damit einheitlich für alle zertifizierten Lieferanten:

Hotline für kostenlose Pflegehilfsmittel

09941 401 4480

Sie erreichen unsere Hotline für kostenlose Pflegehilfsmittel:

Montag - Freitag
von 8.30 bis 16 Uhr

  • Einmalhandschuhe
  • Händedesinfektionsmittel
  • Flächendesinfektionsmittel
  • Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch
  • Fingerlinge
  • Mundschutz
  • Schutzschürzen zum Einmalgebrauch
  • Wiederverwendbare Schutzschürzen

Die Produkte werden von den Lieferanten meist in bestimmten Kombinationen (Pflegepakete) angeboten (um die Höchstgrenze von 40 Euro für Pflegehilfsmittel nicht zu überschreiten), können aber auch einzeln bezogen werden.

6. Verhinderungspflege

Werden Pflegebedürftige zuhause von Ihren Angehörigen (mit-)versorgt, so können diese im Falle von Urlaub oder Krankheit bei der Pflegekasse Zuschüsse für die Verhinderungspflege beantragen. Den Antrag erhalten Sie direkt bei der Kasse des Pflegebedürftigen.

Pro Jahr stehen für die Verhinderungspflege 1.612,- € zur Verfügung. Sollte der zur Verfügung stehende Betrag für die Kurzzeitpflege nicht genutzt worden sein, erhöht sich das Budget für die ambulante Verhinderungspflege auf bis zu 2.418,- €.

Der zur Verfügung stehende Betrag kann für die Unterbringung in einer stationären Einrichtung oder für die ambulante Versorgung des Pflegebedürftigen während der Abwesenheit der Pflegeperson genutzt werden. Die Entlastungs- bzw. Betreuungsleistungen können zusätzlich in Anspruch genommen werden.

7. Kurzzeitpflege

Im Rahmen der Kurzzeitpflege können Pflegebedürftige vorübergehend in einer stationären Einrichtung untergebracht werden. Die Unterbringung erfolgt in den meisten Fällen nach einem Krankenhausaufenthalt oder einer medizinischen Behandlung und soll vorübergehend als Entlastung dienen, bis sich der Zustand des Pflegebedürftigen verbessert hat bzw. die zukünftige Pflege sichergestellt wurde.

Für die Kurzzeitpflege stehen im Jahr 1.774,- € zur Verfügung. Sollte der zur Verfügung stehende Betrag für die Verhinderungspflege nicht genutzt worden sein, erhöht sich das Budget für die Kurzzeitpflege auf bis zu 3.386,- €.

8. Hausnotruf

Der Hausnotruf ist ein elektronisches Meldesystem, das mit einer Hausnotrufzentrale verbunden ist. Mit einem Knopfdruck wird ein Notruf angegeben, welcher je nach Einstellung eine Meldezentrale oder einen anderen Empfänger (z.B. Angehörige) erreicht.

Die Pflegekasse beteiligt sich unter den folgenden Umständen an den entstehenden Kosten:

  1. Der Pflegebedürftige ist gänzlich oder über weite Teile des Tages allein oder lebt mit jemandem zusammen, der in Notsituationen nicht in der Lage ist, Hilfe zu rufen
  2. Es wurde ein Pflegegrad festgestellt
  3. In einer Notsituation (z.B. Sturz) ist der Pflegebedürftige nicht in der Lage mit einem handelsüblichen Telefon Hilfe zu holen

Die Beteiligung besteht aus einer einmaligen Anschlusspauschale in Höhe von 10,49 € sowie einem monatlichen Zuschuss von 30,95 €.

9. Wohnraumanpassung / Treppenlift

Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes sollen es dem Pflegebedürftigen ermöglichen, so lange wie möglich in seinem gewohnten Umfeld leben zu können. Häufige Maßnahmen sind beispielsweise der Umbau eines Raumes (barrierefreies Bad) oder die Entfernung von Stufen und Engpässen. Auch ein Umzug fällt unter die Maßnahmen.

Bezuschusst wird eine Einzelmaßnahme mit bis zu 4.000,- EUR pro pflegebedürftigem Patienten.

Die häufigste Maßnahme, die mit dieser Förderung durchgeführt wird, ist der Einbau eines Treppenlifts (siehe unsere Treppenlift Themenreihe). Bei Ehepaaren und Wohngemeinschaften kann der Zuschuss pro Person gewährt werden. Derartige gemeinschaftliche Maßnahmen sind bis zu 16.000,- EUR zuschussfähig.

Da diese Förderung auf Einzelmaßnahmen anzuwenden ist, kann für jede Maßnahme ein neuer Antrag gestellt werden. Wichtig: Wie bei den meisten Zuschüssen und Förderungen gilt, dass der Antrag unbedingt vor Beginn der Maßnahme gestellt werden muss. Weitere Informationen erhalten Sie von den Kranken- und Pflegekassen sowie von Ihrem Pflegedienst.

10. Wohngruppenförderung

Im Rahmen der Wohngruppenförderung erhalten Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1, die Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder den Entlastungsbetrag beziehen und in einer ambulant betreuten Wohngruppe leben, zusätzlich zu den sonstigen Leistungen auf Antrag eine Pauschale in Höhe von 214,- Euro im Monat. Voraussetzung ist, dass die pflegebedürftige Person mit mindestens zwei (höchstens elf) weiteren Personen eine Wohngemeinschaft bildet, die von einer Pflege- oder Verwaltungskraft betreut wird. In der WG müssen insgesamt mindestens drei Personen pflegebedürftig sein.

Zusätzlich zu der monatlichen Förderung kann eine einmalige Anschubfinanzierung von bis zu 2.500 Euro beantragt werden. Die Förderung ist auf 10.000 Euro je WG begrenzt.

Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes können zusätzlich zu der Wohngruppenförderung beantragt werden. 

11. Pflegeunterstützungsgeld

Sie haben einen akuten Pflegefall in der Familie und sind berufstätig? In diesem Fall entlastet das Pflegezeitgesetz nahe Angehörige. Diese können kurzfristig unbezahlt bis zu zehn Tage von der Arbeit fernleiben und in dieser Zeit die Pflege organisieren. Eine Entgeltzahlung auf betrieblichem oder tariflichem Wege darf in dieser Zeit nicht empfangen werden.

Das Pflegeunterstützungsgeld muss zeitnah bei Auftreten des akuten Pflegefalles bei der Pflegekasse beantragt werden. Ferner muss der nahe Angehörige eine Arbeitsverhinderung nach § 2 des Pflegezeitgesetzes beantragen. Die Brutto-Unterstützung beträgt 90% des entgangenen Nettoarbeitsentgelts, wenn Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld nicht berücksichtigt wurden, oder 100% des entgangenen Nettoarbeitsentgelts inkl. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld.