Pflegedienst Landkreise Cham und Regen - Arberland Pflegedienst GmbH

Kurz erklärt: Der Entlastungsbetrag für Haushaltshilfen und Betreuung

Wäsche im Haushalt

Der Entlastungsbetrag ist im § 45b SGB XI gesetzlich verankert und beträgt 125,- EUR monatlich (entspricht einem Leistungsumfang von ca. 5 Stunden je Monat).

Der Entlastungsbetrag kann für Leistungen der ambulanten Pflege, aber auch für die Verhinderungs-, Tages- und Kurzzeitpflege verwendet werden. Manchmal wird auch die nicht ganz korrekte Bezeichnung Entlastungsbeitrag verwendet.

Tätigkeiten in der Haushaltshilfe und Betreuung

Im ambulanten Bereich werden meist Tätigkeiten der Haushaltshilfe oder der Betreuung erbracht. Beispiele für Tätigkeiten der Haushaltshilfe oder der Betreuung:

  • Reinigung des unmittelbaren Lebensbereiches des Pflegebedürftigen
  • Waschen und Einräumen der Wäsche
  • Einkaufen und Besorgungen
  • Beaufsichtigung
  • Weitere Leistungen finden Sie weiter unten in diesem Artikel

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Entlastungsleistung ist mindestens der Pflegegrad 1. Der Betrag ist für alle Pflegegrade identisch und kann nur von anerkannten Anbietern abgerechnet werden. So kann z.B. eine selbstständige bzw. freiberufliche Putzfrau nicht über den Entlastungsbetrag finanziert werden.

Haushaltshilfen und Betreuungskräfte müssen dementsprechend über einen Pflegedienst bezogen werden.

Serva Pflege Tipp

Pflege Tipp: Pflegedienstleistungen, die unter den Entlastungsbetrag fallen, können aufgrund Ihrer Vielseitigkeit sowohl für Pflegebedürftige, als auch für Ihre Angehörigen eine echte Entlastung bedeuten – Sie wären überrascht was damit alles möglich ist. Lassen Sie Ihren Anspruch nicht verfallen! Das Team des Pflegedienst Arberland berät Sie gerne.


Entlastungsbetrag: Betreuungsleistung, Entlastungsleistung

Wie bereits erwähnt ist der Entlastungsbetrag im Sozialgesetzbuch gesetzlich verankert. Der betreffende Paragraph trägt seit dem Inkrafttreten des PSG III (drittes Pflegestärkungsgesetz) die Überschrift „§ 45b SGB XI Entlastungsbetrag“.

Früher waren diese Leistungen unter dem Namen „Betreuungs- und Entlastungsleistungen“ oder eben auch «Entlastungsbeitrag» bekannt. Die Begriffe werden heute synonym verwendet, im Grunde sind jedoch Leistungen gemeint, welche auf dem § 45b SGB XI basieren.


Voraussetzungen einer Kostenübernahme für Haushaltshilfe und hauswirtschaftliche Versorgung

Abkürzung:

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Pflegegrad 1 - Mit Beispielen

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Pflegegrad 2 - Mit Beispielen

Sie benötigen Hilfe im Haushalt? Dann sollten Sie unbedingt prüfen, ob Ihre Pflegekasse eventuell anfallende Kosten für eine Haushaltshilfe genehmigt.

In der Regel erfolgt eine (teilweise) Kostenübernahme in den folgenden Fällen:

  • Sie verfügen über einen anerkannten Pflegegrad (ab Pflegegrad 1): Die hauswirtschaftliche Versorgung umfasst dann Aufgaben im Haushalt des Patienten, die seiner Versorgung dienen. Dazu zählen unter anderem die Zubereitung von Mahlzeiten, Einkaufen oder die Reinigung der Wohnung.
  • Krankenhausvermeidungspflege: Wenn mit der häuslichen Krankenpflege ein Krankenhausaufenthalt ersetzt, vermieden oder verkürzt werden kann, übernehmen die Pflegekassen je nach Krankheitsfall bis zu vier Wochen die Kosten für die hauswirtschaftliche Versorgung.
  • Sie verfügen über keinen Pflegegrad: In bestimmten Fällen übernehmen die Pflegekassen auch ohne Pflegegrad die Kosten für eine Haushaltshilfe, wenn der Patient z.B. nach einer schweren Erkrankung den Haushalt nicht mehr alleine führen kann.

Im Falle der Krankenhausvermeidungspflege oder bei Krankheit können von der Pflegekasse täglich mehrere Stunden Unterstützung genehmigt werden. Diese Leistungen sind besonders für die Familie oder pflegende Angehörige eine echte Unterstützung.

Sehen Sie ergänzend dazu unsere Übersicht über Vorausetzungen und Leistungen zu allen Pflegegraden in der Tabelle Pflegegrade 1-5.


Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Der Entlastungsbetrag bzw. von der Pflegekasse genehmigte Leistungen sind für eine Vielzahl von Leistungen verwendbar – von Haushaltsnahen Dienstleistungen über Fahr- und Alltagsbegleitung, bis hin zu Betreuungsmaßnahmen.

Die Leistungen können von einem zugelassenen Anbieter (z.B. Pflegedienst) erbracht werden und werden durch den jeweiligen Dachverband mit den Pflegekassen im Rahmen einer Vereinbarung definiert.

Meist wird in die beiden Bereiche Hauswirtschaft und Pflegerische Betreuung aufgeteilt:

Die hauswirtschaftliche Versorgung beinhaltet u.a. die folgenden Leistungen:

  • Reinigung des unmittelbaren Lebensbereiches des Pflegebedürftigen
  • Zubereitung von Mahlzeiten
  • Bettenmachen sowie Wechsel der Bettwäsche nach individuellen Anforderungen
  • Waschen und Einräumen der Wäsche
  • Einkaufen und Besorgungen
  • Beheizen der Wohnung im Lebensbereich des Pflegebedürftigen
  • Müllentsorgung

Pflegerische Betreuungsmaßnahmen umfassen Leistungen zur Bewältigung und Gestaltung des Alltags im häuslichen Umfeld des Pflegebedürftigen oder seiner Familie, z.B.:

  • Begleitung (Spazierengehen, Besuch von Verwandten, Kirchgang, etc.)
  • Beschäftigung (Gedächtnistraining, Gesellschaftsspiele, Gesellschaftsspiele, etc.)
  • Beaufsichtigung (Anwesenheit einer Betreuungsperson)

Im Rahmen der Betreuung können so z.B. auch die Kinder einer erkrankten Person beaufsichtigt werden.

Sämtliche o.g. Punkte beinhalten noch weitere Leistungen, welche individuell vereinbart und über den Pflegedienst abgerechnet werden können.

Hinweis: Auch für private Haushalte ohne Pflegebedarf bieten wir zuverlässige deutschsprachige Haushaltshilfen.


Sie haben noch Fragen zum Entlastungsbetrag oder benötigen eine Haushaltshilfe?

Als ambulanter Pflegedienst im Raum Cham, Viechtach, Bad Kötzting und im Landkreis Regen sind wir gerne für Sie da.

Noch ein Tipp:

Zur Erhöhung der Lebensqualität im eigenen Zuhause bietet sich auch der Einbau eines Treppenlifts an. Auch hier gibt es eine teilweise Kostenübernahme durch Krankenkasse und weitere Fördermöglchkeiten. Sehen Sie dazu u.a. unsere Artikel zu Treppenlift-Bauformen und über Treppenlift-Zuschüsse sowie unsere Übersicht zu Treppenlift-Anbietern